Allgemeine Geschäftsbedingungen für SUPERBOOTH Veranstaltungen (SUPERBOOTH Berlin GmbH) - Stand 01.09.2017

 

1. Veranstalter

  1. Veranstalter ist die Superbooth Berlin GmbH, Ritterstraße 3, 10969 Berlin, Telefon: +49 30 69816374, info@superbooth.com, www.superbooth.com (im Folgenden „Veranstalter“ genannt)

 

2. Teilnahme, Vertragsschluss

  1. Der Veranstalter weist dem Aussteller nach Eingang seiner Anmeldung schriftlich eine Platzierung zu. Die Platzierung muss dem Veranstalter schriftlich innerhalb von einer Woche bestätigt werden. Mit der Bestätigung der Platzierung durch den Aussteller kommt ein Vertrag zustande. Der Veranstalter behält sich vor, bestätigte Platzierungen aus veranstaltungstechnischen Gründen zu ändern und dem Aussteller eine neue Platzierung anzubieten.
  2. Mit der Zustellung der Bestätigung der Platzierung durch den Aussteller gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters, seine „Veranstaltungsbezogene Sonderbestimmungen“ sowie die Hausordnung des Veranstaltungshauses FEZ-Berlin als vertraglich vereinbart. Pflichtverletzungen oder Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
  3. Sofern die vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht eingeht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurückzutreten und die reservierte Standfläche anderweitig zu vermieten.
  4. Für den Fall , dass die Bebauung der Standfläche nicht durch den Veranstalter erfolgt, ist der Aussteller verpflichtet, alle Aufbauten und Ausstellungsmaterialien entsprechend der Brandschutzklasse B1 (Nachweis über Schwerentflammbarkeit nach DIN4102 oder EN 13501-1) vorzunehmen.
  5. Pro Anmeldung eines Ausstellers ist lediglich die Präsentation einer Marke zulässig. Insbesondere Vertriebe dürfen nicht als solche gekennzeichnet sein. Es sind mehrfache Anmeldungen eines Ausstellers für verschiedene Marken möglich.

3. Veranstaltung

  1. Die Veranstaltungsdauer und Öffnungszeiten sind auf der Website www.superbooth.com einzusehen und gelten verbindlich für die Parteien.
  2. Der Veranstalter ist aufgrund besonderer Umstände berechtigt, Ort und/oder Zeitraum sowie die Öffnungszeiten zu verlegen. In diesem Fall gilt der bestehende Vertrag für den neuen Ort und/oder Zeitraum als abgeschlossen. Daraus ergibt sich kein Recht auf Rücktritt oder Anspruch auf Schadensersatz.
  3. Führen Gründe, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (beispielsweise „Höhere Gewalt“ wie Streik, Bürgerkrieg etc) zur Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

4. Standnutzung

  1. Der Aussteller verpflichtet sich, den gemieteten Stand während der gesamten Öffnungszeiten mit den erforderlichen, zumindest aber einem Ansprechpartnern besetzt zu halten(Präsenzpflicht).
  2. Die maximale Dimension der Werbefläche für die vom Aussteller vertretene Marke wird durch den Veranstalter vorgegeben und darf ohne weitere schriftliche Gestattung nicht überschritten werden. Werbung außerhalb des Messetisches ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine schriftliche Gestattung des Veranstalters vor. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe oder das Zurschaustellen unzulässiger oder unlauterer Werbemittel zu untersagen.
  3. Die technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Standsicherheit, Standfestigkeit und gesundheitlicher Verträglichkeit der verbauten Materialien sind einzuhalten. Der Aussteller ist für die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherheit der von ihm erstellen Werke verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Kann der Nachweis trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht geführt werden, ist der Veranstalter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  4. Ausstellungsstücke dürfen nur fabrikneue Erzeugnisse oder Unikate sein, sowie Geräte zur unterstützenden Präsentation der Ausstellungsstücke, ohne die eigentliche Ausstellermarke zu dominieren.

5. Zahlung

  1. Die Standmiete wird als Gegenleistung der Teilnahme und Überlassung von Standfläche in vereinbartem Umfang dem Aussteller in Rechnung gestellt, die 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, aber nicht später als 10 Tage vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig ist. Davon ausgenommen sind reduzierte Frühbucherpreise. Bei diesen richtet sich die Fälligkeit nach der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist.
  2. Der Veranstalter akzeptiert ausschließlich Banküberweisungen als Zahlungsmittel. Eventuell anfallende Gebühren trägt der Aussteller.
  3. Besteht eine offene Forderung gegen einen Aussteller, ist der Veranstalter berechtigt, ihm die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern. Die offene Forderung bleibt davon unberührt.

6. Rücktritt vom Vertrag

  1. Sofern der Aussteller seine Teilnahme innerhalb der letzten drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagt, werden 50 % der Standmiete als Aufwandsentschädigung fällig. Für den Fall, dass der Veranstalter die Ausstellungsfläche nicht weitervermieten kann, hat der Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der Standmiete als Vertragsstrafe zu zahlen. Der Aussteller kann dabei ebenfalls einen Ersatzaussteller vorschlagen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen von dem Veranstalter abgelehnt werden. Der Nachweis, dass der tatsächliche Schaden des Veranstalters niedriger liegt als die Vertragsstrafe, bleibt dem Aussteller vorbehalten.

7. Verkaufstätigkeit

  1. Handverkäufe von Ausstellungsstücken, Messemustern, Speisen und Getränken sind auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Die Auslieferung kostenloser Messemuster darf erst nach beendeter Veranstaltung erfolgen. Der Veranstalter behält sich das Recht auf entsprechende Kontrollen vor. Zuwiderhandlungen stellen einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Veranstalter dar, unbeschadet der Weiterhaftung der vollen Standmiete. Der Aussteller kann in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz stellen.

8. Werbung

  1. Es ist nicht gestattet, auf dem Veranstaltungsgelände während der Veranstaltung außerhalb der eigenen Standfläche Werbung in jeglicher Form durchzuführen. Ebenso unzulässig ist das Aufstellen von Roll-Ups/Werbebannern, die Verteilung von Werbemitteln, Durchführung von Befragungen, Verlosungen und ähnliche Aktionen.
  2. Der Veranstalter kann im Auftrag eines Ausstellers Werbeaktionen durchführen. Diesbezügliche Anfragen zur Durchführung geplanter Werbeaktionen nimmt der Veranstalter nur schriftlich unter dispo@superbooth.com entgegen. Es obliegt alleinig dem Veranstalter, ob und zu welchen Konditionen die gewünschte Werbeaktion durchgeführt werden kann.

9. Musterschutz, Urheberrecht

  1. Der Veranstalter bietet keinen zeitweiligen Schutz für Muster und Warenzeichen. Es ist Sache des Ausstellers, seine Erfindungen gegebenenfalls rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Europäischen Patentamt anzumelden.
  2. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Bezirksdirektion Berlin, Keithstraße 7, 10787 Berlin erwerben.
  3. Sollte der Veranstalter von Dritten wegen Verletzung eines geistigen Schutzrechts in Anspruch genommen werden, ist der Aussteller verpflichtet, den Veranstalter freizustellen.

10. Bild- und Tonaufnahmen

  1. Der Veranstalter hat das Recht, Dritte mit der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Ausstellungsständen oder einzelnen Exponaten zum Zweck der Dokumentation, zu werbliche Zwecken oder für Eigenveröffentlichungen zu beauftragen.
  2. Der Aussteller willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Aussteller oder von ihm beauftragte Dritte berechtigt sind, Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Diese Rechte gelten zeitlich und örtlich unbeschränkt.
  3. Ausschließlich akkreditierten Pressevertretern wird durch den Veranstalter ausdrücklich gestattet, Bild- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung anzufertigen und diese zu veröffentlichen. Der Veranstalter behält sich eine Einsichtnahme der Produktion vor Veröffentlichung vor. Der Aussteller willigt bereits jetzt ein, dass ausschließlich akkreditierte Pressevertreter Bild- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung anfertigen und veröffentlichen.
  4. Während der Aufbautage ist es auf dem gesamten Messegelände für Pressevertreter sowie Dritte untersagt, Bild- und Tonaufnahmen von Ausstellungsstücken zu machen - ebenso ist die Veröffentlichung der Aufnahmen vor dem offiziellen Messestart strikt untersagt. Verstöße führen zum Verweis des Geländes während aller Veranstaltungstage ohne Anspruch auf Schadensersatz.

11. Haftungsausschluss

  1. Der Veranstalter schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Haftung des Veranstalters für den Ersatz mittelbarer Schäden/Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

12. Geltendmachung von Ansprüchen


  1. Ansprüche des Ausstellers sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Veranstalter einzureichen. Forderungen, die später erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden und erlöschen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen Dritter, Salvatorische Klausel



  1. Ohne ausdrückliche Anerkennung durch den Veranstalter werden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers kein Vertragsbestandteil.
  2. Berlin, Deutschland gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Aussteller und Veranstalter als vertraglich vereinbart.
  3. Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen und Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Regeln über das Internationale Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss 
 unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die 
 Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung 
 treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der 
 unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten 
 entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Veranstaltungsbezogene Sonderbedingungen ab SUPERBOOTH18 (SUPERBOOTH Berlin GmbH) –
Stand 01.09.2017

Die nachfolgenden Regelungen konkretisieren den Ablauf der Veranstaltung und die hier geltenden Verhaltenspflichten. Sie werden Vertragsbestandteil. Für den Fall des Verstoßes gegen die in den Sonderbedingungen genannten Verhaltensverpflichtungen behält sich der Veranstalter eine außerordentliche Kündigung des Vertrages vor.


1. Organisation, Ablauf, Sicherheitsvorschriften

  1. Im Ausstellerhandbuch vermittelt der Veranstalter Ausstellern die Informationen, die Sie für Ihre Messeteilnahme benötigen. Dazu gehören Kontaktadressen, Fristen und Termine, Hinweise zum organisatorischen Ablauf, Sicherheitsauflagen, Formulare und Serviceangebote des Veranstalters.
  2. Das Ausstellerhandbuch wird dem Aussteller vom Veranstalter nicht später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, jedoch nicht vor Zahlung der Standmiete digital zur Verfügung gestellt. Die Kenntnisnahme muss vom Aussteller vor Beginn der Veranstaltung am Veranstaltungsort schriftlich bestätigt werden.

2. Versandregelungen, Zusendung von Ausstellungsgut

  1. Für auswärtige Aussteller bieten wir die Annahme von Materiallieferungen im Vorfeld der Veranstaltung an. Die Versandregelungen müssen bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich angezeigt werden. Sendungen aus dem Ausland müssen bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn an folgender Anschrift eingehen: Superbooth Berlin Gmbh, Ritterstraße 3, 10999 Berlin. Danach kann die Anlieferung von Materialien nur unter vorheriger Rücksprache erfolgen.
  2. Die erforderliche EORI Nummer wird auf Nachfrage vom Veranstalter bereitgestellt.
  3. Entstehende Kosten durch verspäteten Versand und Mehraufwand durch verspätete Annahme trägt der Versender.
  4. Für die fristgerechte Übernahme versendeter Lieferungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € pro Kubikmeter fällig, welche durch Barzahlung bei Übernahme am Veranstaltungsort zu entrichten ist.
  5. Am Veranstaltungsort können nur Pakete und Lieferungen angenommen werden, welche im Vorfeld schriftlich beim Veranstalter angemeldet wurden.
  6. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung zum Verbleib von Gegenständen und Warensendungen.

3. Aufbau und Anfahrt

  1. Das Veranstaltungsgelände liegt außerhalb der Umweltzone von Berlin. Für den Aufbautag empfehlen wir die Zufahrt über Straße zum FEZ 2 in 12459 Berlin, Ladeflächen in limitierter Form sind am Haupteingang des FEZ vorhanden.
  2. Es ist zügig auszuladen und mit dem Fahrzeug den Stellplatz zeitnah zu verlassen, um Platz zu machen für nachfolgend Ankommende. Es ist zeitgleich nur eine begrenzte Anzahl an Fahrzeugen im Ladebereich zugelassen. Die markierten Feuerwehrumfahrungen müssen stets freigehalten werden.
  3. Nach dem Aus- und Abladen können Sie die Lieferfahrzeuge auf dem Parkplatz des Veranstaltungsortes abstellen, wo ein Bereich zum Parken für Aussteller reserviert sein wird. Das Angebot zum Abstellen der Fahrzeuge gilt solange, wie sich hier freie Plätze finden. Das Parken vor dem Veranstaltungsgebäude ist in keinem Fall gestattet.

4. Standnutzung

  1. Die Ausstellungsflächen richten sich nach der im Hallenplan zugewiesenen Tisch- und Raumnummer. Es ist zu beachten, dass alle Gänge gleichzeitig Fluchtwege sind und daher unbedingt freigehalten werden müssen.
  2. Pro Anmeldung eines Ausstellers ist die Präsentation einer Marke zulässig. Insbesondere Vertriebe dürfen nicht als solche gekennzeichnet sein, sondern die ausgestellte Marke steht im Fokus der Ausstellungsfläche. Es sind mehrfache Anmeldungen eines Ausstellers für verschiedene Marken möglich.
  3. Für den Auf- und Abbau der Ausstellungsstücke stellt der Veranstalter je einen Tag vor und nach der Veranstaltung Zugang zum Veranstaltungsort zur Verfügung. Die Montage eigener Standbauten kann im Ausnahmefall bereits zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn ab 12.00 Uhr erfolgen. Davon muss der Veranstalter spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn per email dispo@superbooth.com in Kenntnis gesetzt worden sein. Bei Veranstaltungsbeginn muss der Stand fertig ausgerüstet sein.

5. Betreuungszeiten des Messestandes - Präsenzpflicht

  1. Alle Teilnehmer verpflichten sich, Ihre Präsentationsfläche während der gesamten Öffnungszeiten mit den erforderlichen Ansprechpartnern besetzt zu halten.
  2. Bitte beachten Sie dies auch unbedingt bei dem Ende der Messe. Später ankommende Besucher sollten möglichst den gleichen Eindruck und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme erhalten wie die Besucher am Vormittag.

6. Müllkosten

  1. Verlassen Sie ihren Platz so wie sie ihn vorgefunden haben! Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Jeder Aussteller muss für die Entsorgung und sachgemäße Trennung seines Mülls selbst aufkommen. Der Veranstalter behält sich vor eventuell entstehende Zusatzkosten für überschüssigen Verpackungsmüll anteilig an den Aussteller weiterzugeben, wenn das für den Veranstalter tragbare Ausmaß überschritten wird.
  2. Illegaler Müll, der nach dem Aufbautag, nach Veranstaltungsbeginn oder nach Veranstaltungsende liegen bleibt, wird durch den Veranstalter kostenpflichtig entsorgt.
  3. Dazu zählen Standbaumaterialien, Verpackungsmaterial, Broschüren, Kunststofferzeugnisse jeder Art.

7. Brandschutz

  1. Notausgänge, Rettungswegpläne sowie alle brandschutztechnischen Anlagen wie Notbeleuchtungen, Brandmelde- und Feuerlöschanlagen dürfen nicht verstellt bzw. unkenntlich gemacht werden.
  2. Es ist zu beachten, dass wenn die Bebauung der Standfläche nicht durch die Superbooth GmbH erfolgt, alle Aufbauten und Ausstellungsmaterialien der Brandschutzklasse B1 (Nachweis über Schwerentflammbarkeit nach DIN4102 oder EN 13501-1) entsprechen müssen. Hierfür muss ein Brandschutzzertifikat bereitgehalten werden, um dieses während der Brandabnahme durch die Feuerwehr ggf. auf Nachfrage vorzeigen zu können.
  3. Der Brandsicherheitsprüfer vor Ort ist berechtigt, einen Stand räumen oder zurückbauen zu lassen, falls die Vorgaben in den Sicherheits- und Ausstellungsbestimmungen nicht eingehalten wurden.

8. Beseitigung nicht genehmigter Bauteile

  1. Standbauten, die nicht genehmigt sind oder den technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen auf Kosten des Ausstellers geändert oder beseitigt werden. Die technischen Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Standsicherheit, Standfestigkeit und gesundheitlicher Verträglichkeit der verbauten Materialien sind einzuhalten. Der Aussteller ist für die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherheit der von ihm erstellen Werke verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.

9. Garderobe

  1. Während der Veranstaltung wird es eine kostenpflichtige Garderobe geben. Diese befindet sich hinter dem Eingangs- und Kassenbereich.

10. Möbel, Sitzgelegenheiten

  1. Besonderer Bedarf ist im Vorfeld der Veranstaltung anzumelden (Tisch/Stuhl bei Behinderung, körperlicher Einschränkung, o.Ä.).

11. Rauchen

  1. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. Im Außenbereich befinden sich gekennzeichnete Raucherinseln.

Berlin, den 1. September 2017